Regeln Bundesländer
Direkte Demokratie ist Ländersache
Deutschland hat 16 Bundesländer – und ebenso viele Strukturen für die direkte Demokratie. Bayern hat also andere Regelungen als Hessen – und Hessen unterscheidet sich von Thüringen.
Auf dieser Seite finden Sie alle rechtlichen Rahmenbedingungen zur direkten Demokratie in den Bundesländern. Immer aktuell. Immer hilfreich.
Rahmenbedingungen der Länder
- Baden-Württemberg
Bürgerbegehren und -Entscheide
Möglich seit 1956.
Bürgerbegehren und -Entscheide zur Bauleitplanung
Ausgeschlossen.
Einleitungsquorum
Unterschriften von mindestens 7 % der Bürger oder 20.000 Unterschriften.
Zustimmungsquorum
Die jeweilige Mehrheit muss 20 % der Stimmberechtigten darstellen.
Folgen und Bindung
Drei Jahre kein Bürgerentscheid zum selben Thema.
Quelle
Gemeinderecht für Baden-Württemberg, § 21, www.landesrecht-bw.de
- Bayern
Bürgerbegehren und -Entscheide
Möglich seit 1995.
Bürgerbegehren und -Entscheide zur Bauleitplanung
Möglich.
Einleitungsquorum
Die Anzahl der Unterschriften ist abhängig von der Einwohnerzahl:
bis 10.000 EW: 10 %
bis 20.000 EW: 9 %
bis 30.000 EW: 8 %
bis 50.000 EW: 7 %
bis 100.000 EW: 6 %
bis 500.000 EW: 5 %
darüber: 3 % der Bürger.
Zustimmungsquorum
Die jeweilige Mehrheit muss
bis 50.000 EW: 20 %
bis 100.000 EW: 15 %
darüber: 10 % der Stimmberechtigten darstellen.
Folgen und Bindung
Ein Jahr bindend, ein Jahr kein Bürgerentscheid zum selben Thema.
Volksbefragung
Möglich seit 2015.
Möglich sind Themen mit landesweiter Bedeutung ohne Beschluss des Landtags.
Kann nur von der Bayerischen Staatsregierung in Verbindung mit einem Mehrheitsbeschluss durch den Landtag eingeleitet werden.
Entscheidung ist nicht bindend.
Quelle
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern, Art 18a, www.servicestelle.bayern.de - Berlin
Bürgerbegehren und -Entscheide
Möglich seit Oktober 2005.
Bürgerbegehren und -Entscheide zur Bauleitplanung
Ausgeschlossen.
Einleitungsquorum
Unterschriften von 3 % der Bürger.
Zustimmungsquorum
Die jeweilige Mehrheit muss 10 % der Bürger darstellen.
Folgen und Bindung
Keine Abänderungssperre, keine Initiativsperre.
Quelle
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, § 45 und § 46, www.berlin.de - Brandenburg
Bürgerbegehren und -Entscheide
Möglich seit 1993.
Bürgerbegehren und -Entscheide zur Bauleitplanung
Ausgeschlossen, ebenso Planfeststellungsverfahren.
Einleitungsquorum
Unterschriften von 10 % der Bürger.
Zustimmungsquorum
Die jeweilige Mehrheit muss 25 % der Stimmberechtigten darstellen.
Folgen und Bindung
Zwei Jahre bindend.
Quelle
Gemeindeordnung für das Land Brandenburg, § 16, www.mdje.brandenburg.de - Bremen
Bürgerbegehren und -Entscheide
Möglich seit 1994.
Bürgerbegehren und -Entscheide zur Bauleitplanung
Möglich.
Einleitungsquorum
Unterschriften von
20 % der Bürger für die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode
10 % der Bürger für eine Verfassungsänderung
5 % der Bürger für ein Begehren auf Beschlussfassung über einen Gesetzesentwurf
Zustimmungsquorum
Die jeweilige Mehrheit muss 20% der Stimmberechtigten darstellen,
40 % bei Verfassungsänderungen.
Folgen und Bindung
Neuer Volksentscheid zum selben Thema erst wenn die Bürgerschaft neu gewählt ist.
Quelle
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen, § 16, www.beck-online.beck.de - Bremerhaven
Bürgerbegehren und -Entscheide
Möglich seit 1996.
Bürgerbegehren und -Entscheide zur Bauleitplanung
Möglich.
Einleitungsquorum
Unterschriften von 5 % der Bürger
Zustimmungsquorum
Die jeweilige Mehrheit muss 20 % der Stimmberechtigten darstellen.
Folgen und Bindung
Zwei Jahre bindend, in der laufenden Wahlperiode kein Bürgerentscheid zum selben Thema.
Quelle
Verfassung für die Stadt Bremerhaven, § 16 u. § 17, www.bremerhaven.de - Hamburg
Bürgerbegehren und -Entscheide
Möglich seit 1998.
Bürgerbegehren und -Entscheide zur Bauleitplanung
Möglich.
Einleitungsquorum
Unterschriften von 3 % der Bürger, in Bezirken mit über 300.000 EW reichen 2 %.
Zustimmungsquorum
Kein Quroum.
Folgen und Bindung
Wirkt wie ein Beschluss der Bezirksversammlung.
Abänderbar durch Senat unter Angabe maßgeblicher Gründe.
Quelle
Bezirksverwaltungsgesetz Hamburg, § 8a, www.landesrecht-hamburg.de - Hessen
Bürgerbegehren und -Entscheide
Möglich seit 1993.
Bürgerbegehren und -Entscheide zur Bauleitplanung
Ausgeschlossen, mit Ausnahme der Aufstellung der Bauleitpläne
Einleitungsquorum
Anzahl der Unterschriften ist abhängig von Einwohneranzahl:
bis 50.000 EW: 10 %
bis 100.000 EW: 5 %
darüber: 3 % der Bürger.
Zustimmungsquorum
Die jeweilige Mehrheit muss
bis 50.000 EW: 25 %
bis 100.000 EW: 20 %
darüber: 15 % der Stimmberechtigten darstellen.
Folgen und Bindung
Drei Jahre bindend, drei Jahre kein Bürgerentscheid zum selben Thema.
Quelle
Hessische Gemeindeordnung, § 8b, www.rv.hessenrecht.hessen.de - Mecklenburg-Vorpommern
Bürgerbegehren und -Entscheide
Möglich seit 1994.
Bürgerbegehren und -Entscheide zur Bauleitplanung
Ausgeschlossen, ebenso Planfeststellungsverfahren.
Einleitungsquorum
Unterschriften von 10 % der Bürger oder mindestens 4.000 Unterschriften.
Zustimmungsquorum
Die jeweilige Mehrheit muss 25 % der Stimmberechtigten darstellen.
Folgen und Bindung
Zwei Jahre bindend, zwei Jahre kein Bürgerentscheid zum selben Thema.
Quelle
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern, § 20, www.landesrecht-mv.de
- Niedersachsen
Bürgerbegehren und -Entscheide
Möglich seit 1996.
Bürgerbegehren und -Entscheide zur Bauleitplanung
Ausgeschlossen, ebenso Planfeststellungsverfahren.
Einleitungsquorum
Unterschriften von 10 % der Bürger. Region Hannover 48.000 Unterschriften.
Zustimmungsquorum
Die jeweilige Mehrheit muss 25 % der Stimmberechtigten darstellen.
Folgen und Bindung
Zwei Jahre bindend, zwei Jahre kein Bürgerentscheid zum selben Thema.
Quelle
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz, § 32 f., www.mi.niedersachsen.de - Nordrhein-Westfalen
Bürgerbegehren und -Entscheide
Möglich seit 1994.
Bürgerbegehren und -Entscheide zur Bauleitplanung
Möglich.
Nicht möglich zum Planfeststellungsverfahren.
Einleitungsquorum
Die Anzahl der Unterschriften ist abhängig von der Einwohneranzahl:
bis 10.000 EW: 10 %
bis 20.000 EW: 9 %
bis 30.000 EW: 8 %
bis 50.000 EW: 7 %
bis 100.000 EW :6 %
bis 200.000 EW: 5 %
bis 500.000 EW: 4 %
darüber: 3 % der Bürger.
Zustimmungsquorum
Die jeweilige Mehrheit muss
bis 50.000 EW: 20 %
bis 100.000 EW: 15 %
darüber: 10 % der Bürger darstellen.
Folgen und Bindung
Zwei Jahre bindend, zwei Jahre kein Bürgerentscheid zum selben Thema.
Quelle
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 26, www.recht.nrw.de - Rheinland-Pfalz
Bürgerbegehren und -Entscheide
Möglich seit 1994.
Bürgerbegehren und -Entscheide zur Bauleitplanung
Ausgeschlossen, ebenso Planfeststellungsverfahren.
Einleitungsquorum
Das Bürgerbegehren muss von von mindestens 10 % der Bürger unterschrieben werden in Gemeinden
bis 50.000 EW: max. 3.000
bis 100.000 EW: max. 6.000
bis 200.000 EW: max. 12.000
darüber: 24.000 Unterschriften.
Zustimmungsquorum
Die jeweilige Mehrheit muss 20 % der Stimmberechtigten darstellen.
Folgen und Bindung
Drei Jahre bindend, drei Jahre kein Bürgerentscheid zum selben Thema.
Quelle
Gemeindeordnung für das Land Rheinland-Pfalz, §17a, www.landesrecht.rlp.de - Saarland
Bürgerbegehren und -Entscheide
Möglich seit 1997.
Bürgerbegehren und -Entscheide zur Bauleitplanung
Ausgeschlossen, ebenso Planfeststellungsverfahren.
Einleitungsquorum
Das Bürgerbegehren muss von mindestens 15 % der Bürger unterschrieben werden, maximal aber in Gemeinden
bis 20.000 EW: 2.000 Unterschriften
bis 40.000 EW: 4.500 Unterschriften
bis 60.000 EW: 7.500 Unterschriften
darüber: 18.000 Unterschriften.
Zustimmungsquorum
Die jeweilige Mehrheit muss 30 % der Stimmberechtigten darstellen.
Folgen und Bindung
Zwei Jahre bindend, zwei Jahre kein Bürgerentscheid zum selben Thema.
Quelle
Kommunalselbstverwaltungsgesetz Saarland, §21a, www.saarland.de/landesrecht - Sachsen
Bürgerbegehren und -Entscheide
Möglich seit 1993.
Bürgerbegehren und -Entscheide zur Bauleitplanung
Möglich.
Einleitungsquorum
Unterschriften von 10 % der Bürger, Gemeinde kann Quorum auch niedriger ansetzen, in jedem Fall aber mind. 5 %.
Zustimmungsquorum
Die jeweilige Mehrheit muss 25 % der Stimmberechtigten darstellen.
Folgen und Bindung
Drei Jahre bindend, drei Jahre kein Bürgerentscheid zum selben Thema.
Quelle
Gemeindeverordnung für den Freistaat Sachsen, § 24, www.saxonia-verlag.de - Sachsen-Anhalt
Bürgerbegehren und -Entscheide
Möglich seit 1993.
Bürgerbegehren und -Entscheide zur Bauleitplanung
Möglich.
Einleitungsquorum
Mindestens 10 % der wahlberechtigten Bürger, maximal aber in Gemeinden
bis 20.000 EW: 1.000
bis 40.000 EW: 2.000
bis 100.000 EW: 3.000
bis 200.000 EW: 5.000
darüber: 7.500 Unterschriften.
Zustimmungsquorum
Die jeweilige Mehrheit muss 25 % der Stimmberechtigten darstellen.
Folgen und Bindung
Ein Jahr bindend, drei Jahre kein Bürgerentscheid zum selben Thema.
Quelle
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, § 26 u. §27, www.landesrecht.sachsen-anhalt.de - Schleswig-Holstein
Bürgerbegehren und -Entscheide
Möglich seit 1990.
Bürgerbegehren und -Entscheide zur Bauleitplanung
Möglich.
Einleitungsquorum
Die Anzahl der Unterschriften ist abhängig von der Einwohneranzahl:
bis 10.000 EW: 10 %
bis 20.000 EW: 9 %
bis 30.000 EW: 8 %
bis 50.000 EW: 7 %
bis 100.000 EW: 6 %
bis 150.000 EW: 5 %
darüber: 4 % der Bürger.
Zustimmungsquorum
Die jeweilige Mehrheit muss
Bis 10.000 EW: 20 %
bis 20.000 EW: 18 %
bis 30.000 EW: 16 %
bis 50.000 EW: 14 %
bis 100.000 EW: 12 %
bis 150.000 EW: 10 %
darüber: 8% der Stimmberechtigten darstellen.
Folgen und Bindung
Bürgerentscheid entspricht einem Beschluss der Gemeindevertretung oder des zuständigen Ausschusses. Er kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen Bürgerentscheid geändert werden.
Quelle
Gemeindeverordnung für Schleswig-Holstein, §16g, www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de - Thüringen
Bürgerbegehren und -Entscheide
Möglich seit 1993.
Bürgerbegehren und -Entscheide zur Bauleitplanung
Möglich.
Einleitungsquorum
Unterschriften von 7 % der Bürger bei einer freien Sammlung.
Unterschriften von 6 % der Bürger bei einer Sammlung durch Eintragung in amtlich ausgelegten Listen.
Zustimmungsquorum
Die jeweilige Mehrheit muss
bis 10.000 EW: 20 %
bis 50.000 EW: 15 %
darüber: 10 % der Stimmberechtigten darstellen.
Folgen und Bindung
Zwei Jahre bindend, zwei Jahre kein Bürgerentscheid zum selben Thema.
Quelle
Thüringer Gemeinde- und Landkreisverordnung, § 17, www.landesrecht-thueringen.de