Regeln Bundesländer

Direkte Demokratie ist Ländersache

Deutschland hat 16 Bundesländer – und ebenso viele Strukturen für die direkte Demokratie. Bayern hat also andere Regelungen als Hessen – und Hessen unterscheidet sich von Thüringen.

Auf dieser Seite finden Sie alle rechtlichen Rahmenbedingungen zur direkten Demokratie in den Bundesländern. Immer aktuell. Immer hilfreich.

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Rahmenbedingungen der Länder

  • Baden-Württemberg

    Bürgerbegehren und -Entscheide
    Möglich seit 1956.
    Bürgerbegehren und -Entscheide zur Bauleitplanung
    Ausgeschlossen.
    Einleitungsquorum
    Unterschriften von mindestens 7 % der Bürger oder 20.000 Unterschriften.
    Zustimmungsquorum
    Die jeweilige Mehrheit muss 20 % der Stimmberechtigten darstellen.
    Folgen und Bindung
    Drei Jahre kein Bürgerentscheid zum selben Thema.
    Quelle
    Gemeinderecht für Baden-Württemberg, § 21, www.landesrecht-bw.de

  • Bayern

    Bürgerbegehren und -Entscheide
    Möglich seit 1995.
    Bürgerbegehren und -Entscheide zur Bauleitplanung
    Möglich.
    Einleitungsquorum
    Die Anzahl der Unterschriften ist abhängig von der Einwohnerzahl:
    bis 10.000 EW: 10 %
    bis 20.000 EW: 9 %
    bis 30.000 EW: 8 %
    bis 50.000 EW: 7 %
    bis 100.000 EW: 6 %
    bis 500.000 EW: 5 %
    darüber: 3 % der Bürger.
    Zustimmungsquorum
    Die jeweilige Mehrheit muss
    bis 50.000 EW: 20 %
    bis 100.000 EW: 15 %
    darüber: 10 % der Stimmberechtigten darstellen.
    Folgen und Bindung
    Ein Jahr bindend, ein Jahr kein Bürgerentscheid zum selben Thema.
    Volksbefragung
    Möglich seit 2015.
    Möglich sind Themen mit landesweiter Bedeutung ohne Beschluss des Landtags.
    Kann nur von der Bayerischen Staatsregierung in Verbindung mit einem Mehrheitsbeschluss durch den Landtag eingeleitet werden.
    Entscheidung ist nicht bindend.
    Quelle
    Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern, Art 18a, www.servicestelle.bayern.de

  • Berlin

    Bürgerbegehren und -Entscheide
    Möglich seit Oktober 2005.
    Bürgerbegehren und -Entscheide zur Bauleitplanung
    Ausgeschlossen.
    Einleitungsquorum
    Unterschriften von 3 % der Bürger.
    Zustimmungsquorum
    Die jeweilige Mehrheit muss 10 % der Bürger darstellen.
    Folgen und Bindung
    Keine Abänderungssperre, keine Initiativsperre.
    Quelle
    Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, § 45 und § 46, www.berlin.de

  • Brandenburg

    Bürgerbegehren und -Entscheide
    Möglich seit 1993.
    Bürgerbegehren und -Entscheide zur Bauleitplanung
    Ausgeschlossen, ebenso Planfeststellungsverfahren.
    Einleitungsquorum
    Unterschriften von 10 % der Bürger.
    Zustimmungsquorum
    Die jeweilige Mehrheit muss 25 % der Stimmberechtigten darstellen.
    Folgen und Bindung
    Zwei Jahre bindend.
    Quelle
    Gemeindeordnung für das Land Brandenburg, § 16, www.mdje.brandenburg.de

  • Bremen

    Bürgerbegehren und -Entscheide
    Möglich seit 1994.
    Bürgerbegehren und -Entscheide zur Bauleitplanung
    Möglich.
    Einleitungsquorum
    Unterschriften von
    20 % der Bürger für die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode
    10 % der Bürger für eine Verfassungsänderung
    5 % der Bürger für ein Begehren auf Beschlussfassung über einen Gesetzesentwurf
    Zustimmungsquorum
    Die jeweilige Mehrheit muss 20% der Stimmberechtigten darstellen,
    40 % bei Verfassungsänderungen.
    Folgen und Bindung
    Neuer Volksentscheid zum selben Thema erst wenn die Bürgerschaft neu gewählt ist.
    Quelle
    Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen, § 16, www.beck-online.beck.de

  • Bremerhaven

    Bürgerbegehren und -Entscheide
    Möglich seit 1996.
    Bürgerbegehren und -Entscheide zur Bauleitplanung
    Möglich.
    Einleitungsquorum
    Unterschriften von 5 % der Bürger
    Zustimmungsquorum
    Die jeweilige Mehrheit muss 20 % der Stimmberechtigten darstellen.
    Folgen und Bindung
    Zwei Jahre bindend, in der laufenden Wahlperiode kein Bürgerentscheid zum selben Thema.
    Quelle
    Verfassung für die Stadt Bremerhaven, § 16 u. § 17, www.bremerhaven.de

  • Hamburg

    Bürgerbegehren und -Entscheide
    Möglich seit 1998.
    Bürgerbegehren und -Entscheide zur Bauleitplanung
    Möglich.
    Einleitungsquorum
    Unterschriften von 3 % der Bürger, in Bezirken mit über 300.000 EW  reichen 2 %.
    Zustimmungsquorum
    Kein Quroum.
    Folgen und Bindung
    Wirkt wie ein Beschluss der Bezirksversammlung.
    Abänderbar durch Senat unter Angabe maßgeblicher Gründe.
    Quelle
    Bezirksverwaltungsgesetz Hamburg, § 8a, www.landesrecht-hamburg.de

  • Hessen

    Bürgerbegehren und -Entscheide
    Möglich seit 1993.
    Bürgerbegehren und -Entscheide zur Bauleitplanung
    Ausgeschlossen, mit Ausnahme der Aufstellung der Bauleitpläne
    Einleitungsquorum
    Anzahl der Unterschriften ist abhängig von Einwohneranzahl:
    bis 50.000 EW: 10 %
    bis 100.000 EW: 5 %
    darüber: 3 % der Bürger.
    Zustimmungsquorum
    Die jeweilige Mehrheit muss
    bis 50.000 EW: 25 %
    bis 100.000 EW: 20 %
    darüber: 15 % der Stimmberechtigten darstellen.
    Folgen und Bindung
    Drei Jahre bindend, drei Jahre kein Bürgerentscheid zum selben Thema.
    Quelle
    Hessische Gemeindeordnung, § 8b, www.rv.hessenrecht.hessen.de

  • Mecklenburg-Vorpommern

    Bürgerbegehren und -Entscheide
    Möglich seit 1994.
    Bürgerbegehren und -Entscheide zur Bauleitplanung
    Ausgeschlossen, ebenso Planfeststellungsverfahren.
    Einleitungsquorum
    Unterschriften von 10 % der Bürger oder mindestens 4.000 Unterschriften.
    Zustimmungsquorum
    Die jeweilige Mehrheit muss 25 % der Stimmberechtigten darstellen.
    Folgen und Bindung
    Zwei Jahre bindend, zwei Jahre kein Bürgerentscheid zum selben Thema.
    Quelle
    Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern, § 20, www.landesrecht-mv.de

  • Niedersachsen

    Bürgerbegehren und -Entscheide
    Möglich seit 1996.
    Bürgerbegehren und -Entscheide zur Bauleitplanung
    Ausgeschlossen, ebenso Planfeststellungsverfahren.
    Einleitungsquorum
    Unterschriften von 10 % der Bürger. Region Hannover 48.000 Unterschriften.
    Zustimmungsquorum
    Die jeweilige Mehrheit muss 25 % der Stimmberechtigten darstellen.
    Folgen und Bindung
    Zwei Jahre bindend, zwei Jahre kein Bürgerentscheid zum selben Thema.
    Quelle
    Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz, § 32 f., www.mi.niedersachsen.de

  • Nordrhein-Westfalen

    Bürgerbegehren und -Entscheide
    Möglich seit 1994.
    Bürgerbegehren und -Entscheide zur Bauleitplanung
    Möglich.
    Nicht möglich zum Planfeststellungsverfahren.
    Einleitungsquorum
    Die Anzahl der Unterschriften ist abhängig von der Einwohneranzahl:
    bis 10.000 EW: 10 %
    bis 20.000 EW: 9 %
    bis 30.000 EW: 8 %
    bis 50.000 EW: 7 %
    bis 100.000 EW :6 %
    bis 200.000 EW: 5 %
    bis 500.000 EW: 4 %
    darüber: 3 % der Bürger.
    Zustimmungsquorum
    Die jeweilige Mehrheit muss
    bis 50.000 EW: 20 %
    bis 100.000 EW: 15 %
    darüber: 10 % der Bürger darstellen.
    Folgen und Bindung
    Zwei Jahre bindend, zwei Jahre kein Bürgerentscheid zum selben Thema.
    Quelle
    Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 26, www.recht.nrw.de

  • Rheinland-Pfalz

    Bürgerbegehren und -Entscheide
    Möglich seit 1994.
    Bürgerbegehren und -Entscheide zur Bauleitplanung
    Ausgeschlossen, ebenso Planfeststellungsverfahren.
    Einleitungsquorum
    Das Bürgerbegehren muss von von mindestens 10 % der Bürger unterschrieben werden in Gemeinden
    bis 50.000 EW: max. 3.000
    bis 100.000 EW: max. 6.000
    bis 200.000 EW: max. 12.000
    darüber: 24.000 Unterschriften.
    Zustimmungsquorum
    Die jeweilige Mehrheit muss 20 % der Stimmberechtigten darstellen.
    Folgen und Bindung
    Drei Jahre bindend, drei Jahre kein Bürgerentscheid zum selben Thema.
    Quelle
    Gemeindeordnung für das Land Rheinland-Pfalz, §17a, www.landesrecht.rlp.de

  • Saarland

    Bürgerbegehren und -Entscheide
    Möglich seit 1997.
    Bürgerbegehren und -Entscheide zur Bauleitplanung
    Ausgeschlossen, ebenso Planfeststellungsverfahren.
    Einleitungsquorum
    Das Bürgerbegehren muss von mindestens 15 % der Bürger unterschrieben werden, maximal aber in Gemeinden
    bis 20.000 EW: 2.000 Unterschriften
    bis 40.000 EW: 4.500 Unterschriften
    bis 60.000 EW: 7.500 Unterschriften
    darüber: 18.000 Unterschriften.
    Zustimmungsquorum
    Die jeweilige Mehrheit muss 30 % der Stimmberechtigten darstellen.
    Folgen und Bindung
    Zwei Jahre bindend, zwei Jahre kein Bürgerentscheid zum selben Thema.
    Quelle
    Kommunalselbstverwaltungsgesetz Saarland, §21a, www.saarland.de/landesrecht

  • Sachsen

    Bürgerbegehren und -Entscheide
    Möglich seit 1993.
    Bürgerbegehren und -Entscheide zur Bauleitplanung
    Möglich.
    Einleitungsquorum
    Unterschriften von 10 % der Bürger, Gemeinde kann Quorum auch niedriger ansetzen, in jedem Fall aber mind. 5 %.
    Zustimmungsquorum
    Die jeweilige Mehrheit muss 25 % der Stimmberechtigten darstellen.
    Folgen und Bindung
    Drei Jahre bindend, drei Jahre kein Bürgerentscheid zum selben Thema.
    Quelle
    Gemeindeverordnung für den Freistaat Sachsen, § 24, www.saxonia-verlag.de

  • Sachsen-Anhalt

    Bürgerbegehren und -Entscheide
    Möglich seit 1993.
    Bürgerbegehren und -Entscheide zur Bauleitplanung
    Möglich.
    Einleitungsquorum
    Mindestens 10 % der wahlberechtigten Bürger, maximal aber in Gemeinden
    bis 20.000 EW: 1.000
    bis 40.000 EW: 2.000
    bis 100.000 EW: 3.000
    bis 200.000 EW: 5.000
    darüber: 7.500 Unterschriften.
    Zustimmungsquorum
    Die jeweilige Mehrheit muss 25 % der Stimmberechtigten darstellen.
    Folgen und Bindung
    Ein Jahr bindend, drei Jahre kein Bürgerentscheid zum selben Thema.
    Quelle
    Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, § 26 u. §27, www.landesrecht.sachsen-anhalt.de

  • Schleswig-Holstein

    Bürgerbegehren und -Entscheide
    Möglich seit 1990.
    Bürgerbegehren und -Entscheide zur Bauleitplanung
    Möglich.
    Einleitungsquorum
    Die Anzahl der Unterschriften ist abhängig von der Einwohneranzahl:
    bis 10.000 EW: 10 %
    bis 20.000 EW: 9 %
    bis 30.000 EW: 8 %
    bis 50.000 EW: 7 %
    bis 100.000 EW: 6 %
    bis 150.000 EW: 5 %
    darüber: 4 % der Bürger.
    Zustimmungsquorum
    Die jeweilige Mehrheit muss
    Bis 10.000 EW: 20 %
    bis 20.000 EW: 18 %
    bis 30.000 EW: 16 %
    bis 50.000 EW: 14 %
    bis 100.000 EW: 12 %
    bis 150.000 EW: 10 %
    darüber: 8% der Stimmberechtigten darstellen.
    Folgen und Bindung
    Bürgerentscheid entspricht einem Beschluss der Gemeindevertretung oder des zuständigen Ausschusses. Er kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen Bürgerentscheid geändert werden.
    Quelle
    Gemeindeverordnung für Schleswig-Holstein, §16g, www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de

  • Thüringen

    Bürgerbegehren und -Entscheide
    Möglich seit 1993.
    Bürgerbegehren und -Entscheide zur Bauleitplanung
    Möglich.
    Einleitungsquorum
    Unterschriften von 7 % der Bürger bei einer freien Sammlung.
    Unterschriften von 6 % der Bürger bei einer Sammlung durch Eintragung in amtlich ausgelegten Listen.
    Zustimmungsquorum
    Die jeweilige Mehrheit muss
    bis 10.000 EW: 20 %
    bis 50.000 EW: 15 %
    darüber: 10 % der Stimmberechtigten darstellen.
    Folgen und Bindung
    Zwei Jahre bindend, zwei Jahre kein Bürgerentscheid zum selben Thema.
    Quelle
    Thüringer Gemeinde- und Landkreisverordnung, § 17, www.landesrecht-thueringen.de

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